Abgeschlossen in New York am 10. Juni 1958 (Stand am 19. Februar 2015) Art. I 1. Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates … Weiterlesen
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